1. Für die Vermietung von Baumaschinen und –geräten gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich oder telefonisch erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung bleibt ebenfalls davon unberührt.
4. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
5. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten und Wartungserfordernissen der Mietsache werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommenden Ansprüche.
6. Soweit Rechnungsstellung für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Vermieter vereinbart sind, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
7. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gilt und dem Mieter bekannt ist.
1. Der Vermieter hat die Mietsache in betriebsfähigen Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen.
Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu besichtigen.
3. Der Mieter bestätigt im Übergabeprotokoll den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs.
Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.
4. Die Kosten zur Behebung von Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat oder die von ihm anerkannt werden, trägt dieser. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen. nach Absprache kann der Mieter die Behebung von Mängeln selbst ausführen oder ausführen lassen. Der Vermieter trägt dann nur die Kosten, die ihm selbst entstanden wären.
5. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
6. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verschulden des Personals entstanden sind, das auf Anforderung des Mieters vom Vermieter gestellt wird, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Dieses Personal gilt als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Mieters.
C. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Der Mietberechnung wird eine täglich Schicht bis zu acht Stunden von Montag bis Freitag zugrunde gelegt. Kürzere Mietzeiten können nicht vereinbart werden. Eine längere täglich Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen/Feiertagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
2. Die Miete errechnet sich aus dem Tagesmietpreis und der jeweiligen auf Tage bezogenen Mietdauer, wobei der Tag der Bereitstellung/Zustellung sowie der Tag der Rückgabe jeweils als volle Miettage gezählt werden.
3. Alle preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
4. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als acht Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den täglichen Mietzins vereinbart. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird der Mietgegenstand nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.
5. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung sind ebenfalls vom Mieter zu tragen und werden anhand von Angeben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Mieter bestätigt , andernfalls vom Beauftragten des Vermieters festgehalten werden. Transportkosten sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert vereinbart.
6. Die Kosten für verwendete Materialien (Befestigungsmaterial, Betriebsstoffe, Verschleißteile und Ersatzteile u.a.) werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
7. Werden während der Vertragsdauer die Mietpreise verändert, so ist vereinbart, dass der Vermieter den Mietpreis nach Ablauf eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen Mietpreisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats dem Vertrag zu kündigen.
8. Die Miete ist im voraus ohne Abzug zahlbar.
9. Wird die Rechnung des Vermieters eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Mieter nach Ablauf dieser Frist im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Vom Verzugsbeginn an hat der Mieter bankübliche Zinsen zu zahlen.
10. Die Sondervereinbarungen über den Mietzins, die zugunsten dies Mieters von der gültigen Mietpreisliste abweichen, werden als solche bezeichnet und gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: Der Mieter muß die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzlichen Frist bezahlen und darf die vereinbarte Mietzeit nicht überschreiten. Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Mietpreise der beim Vertragsschluß gültigen Mietpreisliste von Anfang an als vereinbart.
11. Der Mieter tritt in Höhe der vereinbarten und jeweils fälligen Mietschuld die ihm zustehenden Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er die Mietsache einsetzt, an den Vermieter ab Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber.
12. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird.
13. Bei Ausfall der Mietsache ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden, der zum Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.
14. Leistet der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen und die Mietsache herauszuverlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass sich der Mieter aus anderen Verträgen im Zahlungsverzug befindet. Auch für den Fall, dass Gründe vorliegen, aus denen die Zahlungsschwierigkeiten des Mieters erkennbar sind, kann der Vermieter kündigen und Herausgabe verlangen. Der Mieter erklärt für diese Fälle sein Einverständnis mit der Herausgabe der Mietsache an den Vermieter. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nicht.
15. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Hauptforderung angerechnet.
D. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag. Die Ausgabe der Mietsache erfolgt am Montag bis Freitag. Der Tag der Abholung/Absendung gilt als Miettag. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein, Im übrigen gilt die „Regelung für Geräterücknahmen außerhalb der normalen Geschäftszeiten“.
2. Die Mietzeit kann verlängert werden, Die Verlängerung der Mietzeit kann von einer Zahlung des Mietzinses für die zurückliegende Mietzeit abhängig gemacht werden.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
4. Der Mieter ist verpflichtet- unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit-, die Freimeldung der Mietsache dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter oder durch schriftliche Freimeldung an den Vermieter.
5. Die Rücklieferung hat zu den unter D. Ziffer 1. genannten Tages zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter übergeben wird oder an einem anderen – vereinbarten – Ablieferungsort eintrifft. Bei vereinbarter Übergabe an einen neuen Mieter endet die Mietzeit mit Abholung oder Absendung an den neuen Mieter. Die Mietzeit verlängert sich jedoch – auch unter Berücksichtigung des Buchstaben D. Ziffer 4. -, wenn der Mieter seiner Unterhaltspflicht nach E. Ziffer 1. nicht nachgekommen ist und die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden.
6. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit mit dem Vermieter bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Tag zu vereinbaren. bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muß die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang; fehlende Schlüssel; keine Person zur Übergabe vorhanden), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
7. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten zeit vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftliche die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
8. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet
9. Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Eine Rechnungsstellung erfolgt dann von dieser direkt an den Mieter.
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
b) für sach- und fachgerechte Wartung der Mietsache Sorge zu tragen und sie während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen; die Kosten trägt der Mieter.
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn, der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede Sorgfalt beachtet.
d) die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt wird.
2. Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie es unter E. ziffer1.d) bezeichnet ist, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand bei Erstattung der Kosten herzustellen. Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen. Der Vermieter benachrichtigt dazu den Mieter und gibt ihm Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist.
Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.
3. Die erforderlichen Ersatzteile sind vom Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich, dass er die benötigten Ersatzteile in gleicher Frist und zu gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, die jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietsache von dem Mieter zu verlangen. Er darf jederzeit die Mietsache untersuchen lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und das Betreten des Einsatzortes zu gestalten oder eine notwendige Erlaubnis von Dritten beizubringen.
5. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
1. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Umkreis von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.
2. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weder weiter vermieten noch an Dritte weitergeben. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Vermieters wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art an der Mietsache.
3. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Mietvertrag in Kenntnis zu setzen.
4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Mieter für die dem Vermieter daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
1. Verlust oder Beschädigung von Mietsachen gleich aus welchem Grund sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten. Diese Ersatzpflicht besteht auch, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt. Das gilt ebenso, falls der Verlust durch Einwirkung höherer Gewalt entsteht.
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist der vereinbarte Mietzins in Höhe von 75 % weiter zu zahlen.
1. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache beginnt, sobald der Mieter seine Stellungnahme zu selbigen abgegeben hat, spätestens jedoch 3 Monate gerechnet vom Zeitpunkt des Rückerhaltes der Mietsache.
I Versicherungen
1. Der Vermieter versichert die Mietsache nicht. Wünscht der Mieter den Abschluß einer Versicherung, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
2. Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter die Mietsache gegen Schäden jeder Art versichert.
3. Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages tritt der Mieter seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung dessen Forderung ab und zeigt die Abtretung dem Versicherten an. Der Vermieter nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe seiner Forderung gegen den Mieter geltend zu machen.
1. Die Gestellung von Bedienungspersonal und Fahrern entbindet den Mieter nicht von seinen Pflichten gemäß Buchstab E.
2. Bei Ausbleiben, Fehlen oder Erkrankungen des Fahrers besteht ein Anspruch des Mieters aus eine zeitlich entsprechende Minderung der Mietkosten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragspartnern aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.
2. Winterregelungen müssen gesondert vor Mietbeginn vereinbart werden. Wird die Mietsache auch bei Arbeiten eingesetzt, die bei Frost durchführbar sind, so erfolgt keine Winterregelung.
3. Für die Anmietung von Großgeräten, Arbeitsbühnen, WC-Kabinen, Baustellenabsicherungsgeräten, Heizungen und mobilen Gebäuden/Containern gelten die Ergänzungsbedingungen (gesonderter Text)